
Value Chain Cap: was CSRD-Unternehmen von ihrer Lieferkette noch abfragen dürfen
Auch für Unternehmen, die selbst der CSRD unterliegen, ist der Value Chain Cap relevant, nicht als Erleichterung, sondern als Grenze bei der eigenen Datenerhebung entlang der Lieferkette.
Die Ausgangslage
Um die eigene ESRS-Berichterstattung, insbesondere zu Themen entlang der Wertschöpfungskette, zu erfüllen, fragen CSRD-pflichtige Unternehmen regelmäßig Nachhaltigkeitsdaten bei ihren Geschäftspartnern ab. Ohne einheitlichen Rahmen führte dies in der Praxis zu sehr unterschiedlichen, individuell gestalteten und teils sehr umfangreichen Fragebögen.
Was der Cap konkret begrenzt
Der Value Chain Cap legt fest: Soweit sich eine Anfrage an einen kleineren, nicht selbst CSRD-pflichtigen Geschäftspartner auf die eigene CSRD-Berichtspflicht bezieht, darf grundsätzlich nur noch das abgefragt werden, was der Voluntary Standard vorsieht. Anfragen, die darüber hinausgehen, müssten entsprechend gekennzeichnet werden, und der kleinere Geschäftspartner hat grundsätzlich das Recht, solche zusätzlichen Angaben abzulehnen, etwa wenn ihm die entsprechende Information nicht vorliegt.
Wichtig: Der Cap gilt nur für CSRD-bezogene Anfragen
Der Cap betrifft ausschließlich Anfragen, die der eigenen CSRD-Berichtspflicht des größeren Unternehmens dienen. Für andere Informationsbedürfnisse, etwa im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen, Einkaufsrichtlinien oder branchenspezifischer Anforderungen, die nicht direkt der CSRD-Berichtspflicht zuzuordnen sind, bleibt der Handlungsspielraum grundsätzlich bestehen. Der Cap ist also kein allgemeines Limit für sämtliche Informationsanfragen entlang der Lieferkette, sondern gezielt auf den CSRD-Berichtszweck bezogen.
Warum das auch für große Unternehmen praktisch relevant ist
Für die Nachhaltigkeitsverantwortlichen größerer Unternehmen bedeutet dies, bestehende Lieferantenfragebögen und Datenerhebungsprozesse zu überprüfen: Soweit sie der CSRD-Berichterstattung dienen, sollten sie sich am Umfang des Voluntary Standard orientieren. Gleichzeitig kann der Standard als gemeinsame Referenz genutzt werden, um Anfragen an Zulieferer zu vereinheitlichen und den eigenen Erhebungsaufwand zu reduzieren.
Kein Freibrief für die eigene Berichterstattung
Der Cap betrifft ausschließlich die Anforderungen an kleinere Geschäftspartner im CSRD-Kontext. Die eigene ESRS-Berichtspflicht des CSRD-Unternehmens, einschließlich der Wesentlichkeitsanalyse zu Themen entlang der Wertschöpfungskette, bleibt davon unberührt.
Aus Sicht des kleineren Geschäftspartners beleuchten wir das Thema in [Value Chain Cap: was Zulieferer künftig nicht mehr liefern müssen]. Einen direkten Vergleich zwischen Voluntary Standard und ESRS finden Sie in [Voluntary Standard vs. CSRD/ESRS: wo liegen die Unterschiede?].
Europäische Kommission: Commission adopts revised sustainability reporting standards to reduce administrative burdens for EU businesses while maintaining high-quality disclosures, 3. Juli 2026.
Europäische Kommission: Delegierte Verordnung der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Festlegung von Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für die freiwillige Anwendung durch Unternehmen, die durch die Wertschöpfungsketten-Obergrenze geschützt sind, C(2026) 5011 final.
Europäische Kommission: Anhänge 1 und 2 zur Delegierten Verordnung der Kommission – Freiwilliger Standard.
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder sonstige professionelle Beratung dar. Die Anwendung des VS hängt von den spezifischen Fakten und Umständen des jeweiligen berichtenden Unternehmens ab. Die Auslegung und praktische Anwendung der relevanten Anforderungen kann sich im Laufe der Zeit ändern. Weitere Veröffentlichungen, FAQs, behördliche Leitlinien, Branchenpraktiken und die von der Wirtschaftsprüfungsbranche geäußerten Ansichten können zu zusätzlichen oder abweichenden Auslegungen führen.
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